Energieausweis - Steckbrief für die Energieeffizienz eines Gebäudes!


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Wer eine Immobilie neu vermieten oder verkaufen möchte, benötigt seit dem Jahr 2014 einen Energieausweis, der dem neuen Eigentümer oder Mieter unaufgefordert vorgelegt werden muss. Dabei handelt es sich um eine Art Steckbrief, der den Energiebedarf bzw. den Energieverbrauch eines privat oder gewerblich genutzten Gebäudes ausweist.
Mehr Vergleichbarkeit in Sachen Energie bei Vermietung oder Verkauf
Der Energieausweis informiert über den energetischen Zustand eines Gebäudes und den generellen Endenergiebedarf für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung.
Verschiedene Gebäude können so miteinander verglichen werden. Darüber hinaus gibt er Auskunft und Empfehlungen für mögliche Modernisierungsmaßnahmen.
Durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) kommt dem Energieausweis eine besondere Bedeutung zu, denn mittlerweile sind Angaben zum Energiebedarf einer Immobilie verpflichtend. Darin festgehalten werden unter anderem folgende Angaben:


  • Art des Energieausweises


  • Endenergiebedarf/Endenergieverbrauch


  • Wesentliche Energieträger für die Gebäudeheizung


  • Baujahr des Wohngebäudes


  • Energieeffizienzklasse

Wann ist die Ausstellung eines Energieausweises verpflichtend?
Ein Energieausweis muss nach Fertigstellung eines neu gebauten Gebäudes erstellt werden. Gleiches gilt für Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten zur Optimierung der Energieeffizienz. Auch bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing einer Immobilie muss ein Energieausweis vorliegen.
Einen Energieausweis benötigen auch Eigentümer sogenannter „öffentlicher Gebäude“. Dies sind Gebäude, die in der Regel der Öffentlichkeit zugänglich sind wie Behörden oder auch Gebäude mit starkem Besucherverkehr wie Kundenzentren von Energieversorgern, Banken oder Versicherungen mit mehr als 250 qm Nutzfläche. Speziell in diesen Fällen muss das offizielle Energieausweis-Dokument sogar aushängen.
Welche Art von Energieausweis benötigen Sie?
Generell werden je nach Gebäudenutzung zwei unterschiedliche Dokumente ausgestellt – der verbrauchsorientierte (voEA) und der bedarfsorientierte (boEA) Energieausweis.
Bei sogenannten „Nicht-Wohngebäuden“ (das sind zum Beispiel Verwaltungsgebäude) kann die Art frei gewählt werden. Auch für Wohnimmobilien existiert Wahlfreiheit. Lediglich für Gebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten, deren Bauantragsdatum vor dem 01.11.1977 gestellt wurde, ist ein Bedarfsausweis Pflicht. Sind in dem Gebäude sowohl Wohn- als auch Gewerbeflächen vorhanden, müssen für die Flächen getrennte Ausweise erstellt werden. Hierfür existieren jedoch Bagatellgrenzen (z. B. Hausmeisterwohnung in großen Verwaltungsgebäuden), für die der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen vorsieht.
Verbrauchs- oder Bedarfsausweis? Das sind die Unterschiede.                                                                    Das Ausweisformular ist bei beiden Ausweisen gleich und besteht aus vier Seiten. Im Bedarfsausweis ist die zweite Seite ausgefüllt. Dort befindet sich das Ergebnis des berechneten Energiebedarfs des Gebäudes.
Im Verbrauchsausweis sind die gemessenen Heizenergieverbräuche auf der dritten Seite eingetragen. In beiden Dokumenten sind kostengünstige Modernisierungsempfehlungen auf der vierten Seite vermerkt.
Bedarfsausweis:
Bei der Erstellung werden Bausubstanz (Qualität der Gebäudehülle, Geometrie des Gebäudes etc.) sowie die Heizanlagentechnik durch einen Experten bewertet. Dieser ermittelt auf dem Rechenweg den zu erwartenden Endenergiebedarf und Primärenergiebedarf des Gebäudes.
Verbrauchsausweis:
Für die Erstellung wird der am Zähler (z. B. Erdgas- oder Stromzähler) abgelesene Energieverbrauch auf Basis der let
zten drei aufeinander folgenden Jahre zu Grunde gelegt. Die Ergebnisse hängen damit stark vom Nutzerverhalten der Mieter sowie der Witterung ab und sind  nicht aussagekräftig.






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