Energieausweis - Steckbrief für die Energieeffizienz eines Gebäudes!
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Wer eine Immobilie neu vermieten oder verkaufen
möchte, benötigt seit dem Jahr 2014 einen Energieausweis, der dem neuen
Eigentümer oder Mieter unaufgefordert vorgelegt werden muss. Dabei handelt es
sich um eine Art Steckbrief, der den Energiebedarf bzw. den Energieverbrauch
eines privat oder gewerblich genutzten Gebäudes ausweist.
Mehr
Vergleichbarkeit in Sachen Energie bei Vermietung oder Verkauf
Der Energieausweis informiert über den energetischen
Zustand eines Gebäudes und den generellen Endenergiebedarf für Heizung, Lüftung
und Warmwasserbereitung.
Verschiedene Gebäude können so
miteinander verglichen werden. Darüber hinaus gibt er Auskunft und Empfehlungen
für mögliche Modernisierungsmaßnahmen.
Durch die
Energieeinsparverordnung (EnEV) kommt dem Energieausweis eine besondere
Bedeutung zu, denn mittlerweile sind Angaben zum Energiebedarf einer Immobilie
verpflichtend. Darin festgehalten werden unter anderem folgende Angaben:
- Art des Energieausweises
- Endenergiebedarf/Endenergieverbrauch
- Wesentliche Energieträger für die Gebäudeheizung
- Baujahr des Wohngebäudes
- Energieeffizienzklasse
Wann ist die Ausstellung eines
Energieausweises verpflichtend?
Ein Energieausweis muss nach
Fertigstellung eines neu gebauten Gebäudes erstellt werden. Gleiches gilt für
Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten zur Optimierung der Energieeffizienz.
Auch bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing einer Immobilie muss ein
Energieausweis vorliegen.
Einen Energieausweis benötigen
auch Eigentümer sogenannter „öffentlicher Gebäude“. Dies sind Gebäude, die in
der Regel der Öffentlichkeit zugänglich sind wie Behörden oder auch Gebäude mit
starkem Besucherverkehr wie Kundenzentren von Energieversorgern, Banken oder
Versicherungen mit mehr als 250 qm Nutzfläche. Speziell in diesen Fällen muss
das offizielle Energieausweis-Dokument sogar aushängen.
Welche Art von Energieausweis benötigen Sie?
Generell werden je nach Gebäudenutzung
zwei unterschiedliche Dokumente ausgestellt – der verbrauchsorientierte (voEA)
und der bedarfsorientierte (boEA) Energieausweis.
Bei sogenannten
„Nicht-Wohngebäuden“ (das sind zum Beispiel Verwaltungsgebäude) kann die Art
frei gewählt werden. Auch für Wohnimmobilien existiert Wahlfreiheit. Lediglich
für Gebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten, deren Bauantragsdatum vor dem
01.11.1977 gestellt wurde, ist ein Bedarfsausweis Pflicht. Sind in dem Gebäude
sowohl Wohn- als auch Gewerbeflächen vorhanden, müssen für die Flächen
getrennte Ausweise erstellt werden. Hierfür existieren jedoch Bagatellgrenzen
(z. B. Hausmeisterwohnung in großen Verwaltungsgebäuden), für die der
Gesetzgeber Ausnahmeregelungen vorsieht.
Verbrauchs- oder Bedarfsausweis?
Das sind die Unterschiede.
Das Ausweisformular ist bei beiden Ausweisen
gleich und besteht aus vier Seiten. Im Bedarfsausweis ist die zweite Seite
ausgefüllt. Dort befindet sich das Ergebnis des berechneten Energiebedarfs des
Gebäudes.
Im Verbrauchsausweis sind die gemessenen
Heizenergieverbräuche auf der dritten Seite eingetragen. In beiden Dokumenten
sind kostengünstige Modernisierungsempfehlungen auf der vierten Seite vermerkt.
Bedarfsausweis:
Bei der Erstellung werden Bausubstanz (Qualität der Gebäudehülle, Geometrie des Gebäudes etc.) sowie die Heizanlagentechnik durch einen Experten bewertet. Dieser ermittelt auf dem Rechenweg den zu erwartenden Endenergiebedarf und Primärenergiebedarf des Gebäudes.
Bei der Erstellung werden Bausubstanz (Qualität der Gebäudehülle, Geometrie des Gebäudes etc.) sowie die Heizanlagentechnik durch einen Experten bewertet. Dieser ermittelt auf dem Rechenweg den zu erwartenden Endenergiebedarf und Primärenergiebedarf des Gebäudes.
Verbrauchsausweis:
Für die Erstellung wird der am Zähler (z. B. Erdgas- oder Stromzähler) abgelesene Energieverbrauch auf Basis der letzten drei aufeinander folgenden Jahre zu Grunde gelegt. Die Ergebnisse hängen damit stark vom Nutzerverhalten der Mieter sowie der Witterung ab und sind nicht aussagekräftig.
Für die Erstellung wird der am Zähler (z. B. Erdgas- oder Stromzähler) abgelesene Energieverbrauch auf Basis der letzten drei aufeinander folgenden Jahre zu Grunde gelegt. Die Ergebnisse hängen damit stark vom Nutzerverhalten der Mieter sowie der Witterung ab und sind nicht aussagekräftig.
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